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Wozu Datenschutz?


  • Beschäftigen Sie mehr als 9 Personen, die personenbezogene Daten automatisiert (also zB mittels PC) verarbeiten?
  • Verarbeiten Sie geschäftsmäßig, also quasi als „Zweck des Unternehmens“, personenbezogene Daten?

Falls einer dieser beiden Bedingungen zutrifft, müssen Sie eine sachkundige und zuverlässige Person zum Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen! Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000 geahndet werden!

Die Bestellung eines DSB ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sie ist auch ein nicht zu verachtender Wettbewerbsvorteil! In der Vergangenheit sind überall dort, wo Maßnahmen zum Datenschutz eingeleitet und gelebt werden, durchweg positive Erfahrungen gemacht worden.

Datenschutz und IT-Sicherheit
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) muss von der Geschäftsleitung schriftlich bestellt werden. Darüber hinaus hat die Geschäftsleitung geeignete Maßnahmen zu ergreifen damit eine Entwicklung, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, früh erkannt werden kann. Daraus folgt: IT-Sicherheit ist Chefsache!


Was sind Personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.
  • Persönliche Verhältnisse
    • Name, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Konfession, Krankheiten…
  • Sachliche Verhältnisse
    • Einkommen, Eigentumsverhältnisse, Kfz-Typ, Steuern, Versicherungen…


Wo kein Kläger…
Abmahnungen könnten drohen durch (Regelung in § 13 Abs. 2 UWG bzw. § 4 UKlaG)
  • Konkurrenten
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs)
  • Verbraucherschutzvereine, sofern qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG und Verstoß gegen verbraucherschützende Norm gerügt wird
Nach neuester Rechtssprechung ist diese "Gefahr" allerdings nunmehr zu verneinen. Dennoch: Die Aufsichtsbehörden führen auch unangemeldete Stichproben durch.

Andere mögliche Haftungsrisiken

Die Pflicht zum Datenschutz bzw IT-Sicherheit leitet sich unter anderem auch aus verschiedenen anderen Gesetzen her, so zum Beispiel:
  • Gesellschaftsrecht
  • Grundgesetz
  • Zivilrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsgesetz
  • Teledienstegesetz
  • Teledienstedatenschutzgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz
  • Strafrecht
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht
  • ...
Eine Übersicht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Haftungsrisiken können Sie einer Publikation des Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) entnehmen.

Vorteile eines DSB / Datenschutzkonzeptes
  • Keine Gefahr eines Bußgeldes (bis zu € 25.000) wegen Missachtung der Datenschutzgesetzgebung*
  • Keine Gefahr eines Bußgeldes (bis zu € 250.000) wegen Missachtung der Datenschutzgesetzgebung in besonderen Fällen.*
  • Rechtssicherheit.*
  • Erarbeitung klarer Richtlinien zur transparenten Arbeitsweise und späteren Nachvollziehbarkeit.
  • Steigerung des Vertrauens und somit der Motivation Ihrer Mitarbeiter.
  • Handlungssicherheit der Mitarbeiter
  • Steigerung des Kundenvertrauens.
  • Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten
  • Innerbetrieblicher Schutz aufgrund geregelter Berechtigungskonzepte und Risikoanalysen.
  • Schutz der IT- Systeme.
  • Rechtssicherheit gegenüber Auftragnehmern und Auftraggebern.*
  • Durch die Überprüfung der Datensicherheit bei Ihnen schützen Sie Ihre eigene Geschäftsgrundlage.
  • Günstigere Kreditkonditionen (BASEL II)

Vorteile eines externen DSB
Das Gesetz erlaubt die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Die Vorteile dieser Lösung liegen auf der Hand:
  • Keine (teilweise) Freistellung eines Mitarbeiters für Datenschutzbelange notwendig.
  • Keine (bzw. geringe) Kosten für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
  • Haftung
  • Effizienz
  • Bequem: er kümmert sich um alle Pflichten, die aus dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Vorschriften resultieren, und macht Vorschläge für deren Umsetzung.
  • Absolute Diskretion.
  • Kein Kündigungsschutz.
  • Kurzfristige Verfügbarkeit.

Die WedaCon Informationstechnologien GmbH stellt Ihnen einen geprüften Datenschutzbeauftragten zur Seite. Mit unserem Know-How und basierend auf den Vorgehensweisen nach BSI IT-Grundschutz erstellen wir mit Ihnen zusammen ein IT-Sicherheitskonzept. Damit haben Sie nicht nur rechtliche Sicherheit in Fragen des Datenschutzes, sondern auch ein ruhiges Gefühl, dass Ihre Geschäftsgrundlage geschützt ist.


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* Wichtiger Hinweis:
Die Informationen auf diesen Internetseiten wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie dienen der allgemeinen Information. Alle hier gegebennen Informationen können niemals eine individuelle Beratung ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist daher ausgeschlossen.

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